Biotonne
Mit der getrennten Erfassung von Bioabfall wird ein wichtiger Beitrag zur regenerativen Energieversorgung und Ressourcenschonung geleistet.
Mit der getrennten Erfassung von Bioabfall wird ein wichtiger Beitrag zur regenerativen Energieversorgung und Ressourcenschonung geleistet.
Die Biotonnen werden gegen Gebühr in folgenden Größen angeboten:
Die Behältergröße der Biotonne wird anhand der Personenzahl Ihrer Abrechnungseinheit ermittelt. Das Mindestvolumen beträgt 7 Liter pro Person und Woche.
Abfuhr alle zwei Wochen ab 06:00 Uhr am Straßenrand.
Bei Straßenbauarbeiten müssen die Abfallbehälter an die nächst befahrbare Straße gebracht werden.
Die Abfallbehälter dürfen nur soweit befüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft werden. Neben dem Abfallbehälter abgestellte Abfälle werden nicht mitgenommen. Ausnahme: städtischer Abfallsack, Windelsack.
Sie haben die Möglichkeit, den Biotonnendeckel gegen einen Biofilterdeckel austauschen zu lassen. Der Biofilterdeckel kann gegen Geruchsbelästigung und Fliegenbildung vorbeugen. Bitte beachten Sie, dass der Filter in dem Deckel alle zwei Jahre ausgetauscht werden muss. Die Nachrüstung des Deckels kann schriftlich und gegen Gebühr beantragt werden.
Bei folgenden Voraussetzungen kann auf Antrag eine Befreiung der Anschluss- und Benutzungspflicht der Biotonne bzw. ein frei wählbares Bioabfallbehältervolumen beantragt werden:
Eine Gartenfläche von mindestens 30 qm auf dem Grundstück pro an die Eigenkompostierung angeschlossene Person und das Vorhalten eines Komposters oder Komposthaufens mit in Rotte befindlichem Material auf dem Grundstück.
Zudem muss nachgewiesen werden, dass kein Bioabfall über die Restmülltonne entsorgt wird. Dies wird vom Eigen- und Wirtschaftsbetrieb in unregelmäßigen Abständen kontrolliert.
Alternativ kann der Antragsteller nach Erfüllung derselben Antragskriterien auch frei ein Bioabfallbehältervolumen wählen. Diese Möglichkeit soll hauptsächlich für Haushalte gelten, bei denen gekochte oder rohe Speisereste tierischer Herkunft anfallen, welche nicht über den Komposter entsorgt werden dürfen.