Informationen für den Bauherrn

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Allgemeine Hinweise zu Grundstücksentwässerungsanlagen

Um eine sach- und handwerksgerechte Herstellung zu gewährleisten, sollten für die Planung geeignete Fachleute herangezogen und die Bauarbeiten nur durch entsprechend qualifizierte Firmen ausgeführt werden. Dies ist ein wichtiger Punkt zur Vermeidung von Störungen im Betrieb, da eine Vielzahl von Schäden im Verlauf der Lebenszeit einer Rohrleitung auf inkorrekte Planung und / oder schludrige Bauausführung zurückgehen.

Maßgebende Grundlagen für Planung und Betrieb der entwässerungstechnischen Einrichtungen sind in den DIN EN 752, DIN EN 12056, DIN 1986 Teil 3 und Teil 100 sowie der Entwässerungssatzung der Stadt Frankenthal zusammengestellt. Tabelle 9. Die abflusswirksamen Flächen werden unter Berücksichtigung der Abflussbeiwerte Cs (bei Versickerungsanlagen bis zu 5-jährlichen Regenereignissen mit Cm) ermittelt. Da es materialbedingt Differenzen von DN zur tatsächlichen lichten Weite gibt, ist mit dem reellen Innendurchmesser zu rechnen. 

Nach den Regeln der Technik sind besonders folgende fundamentale Aspekte bei der Errichtung einer Grundstücksentwässerungsanlage zu beachten:

  • Anschluss-, Fall-, Sammel- und Grundleitungen sind so zu bemessen, dass neben dem eingeleiteten Abwasser auch die mitgeführte Luft störungsfrei transportiert werden kann (dient dem Erhalt des Geruchsverschlusses/ Sperrvorlage). Fallleitungen sind über Dach zu führen, da diese zur Entlüftung des Gesamtsystems notwendig sind. Daher dürfen in diesen Strecken von Grund-/Sammelleitung keine Luftsperren wie Geruchs- oder Rückstauverschlüsse eingebaut werden.
  • Grund- und Sammelleitungen sind so zu planen, dass sie selbstreinigend sind, die abfließende Wassermenge muss dabei einen ablagerungefreien Betrieb ermöglichen (Die Fließhöhe, unter Beachtung der gegenströmenden Luft, sollte bei 30-70% des Durchmessers liegen).
  • Aus Gründen der Inspizierbarkeit und der einfacheren Sanierungsmöglichkeit sollten Grundleitungen unterhalb von Gebäuden vermieden und stattdessen als Sammelleitung, oder zumindest in einem Leitungstunnel in / unter der Grundplatte, verlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude ohne Keller; hier sollen die Grundleitungen möglichst kurz und geradlinig aus dem Gebäudebereich heraus geführt werden. 
  • Richtungsänderungen von Grund- und Sammelleitungen dürfen nur mit Bögen bis 45° (außerhalb von Gebäuden 30°) ausgeführt werden. In Grund- und Sammelleitungen dürfen nur Abzweige bis 45° eingebaut werden. In liegenden Leitungen sind Doppelabzweige unzulässig. 
  • In Grund- und Sammelleitungen sollten Reinigungsöffnungen alle 20 m vorgesehen werden. Reinigungsrohre mit rechteckiger Öffnung sind für Grundleitungen in Gebäude zu verwenden, soweit ein offener Durchfluss in einem Schacht außerhalb des Gebäudes nicht möglich ist. Wenn zwischen den Reinigungsöffnungen keine Richtungsänderungen vorliegen, kann der Abstand zwischen den Reinigungsöffnungen in Grundleitungen bis 150 mm Durchmesser auf 40 m und in Grundleitungen ab DN 200 auf 60 m vergrößert werden.
  • An der Grundstücksgrenze ist im Regelfall ein Übergabeschacht zu errichten, wenn das Gebäude nicht an der Grenze steht. Aus fachlicher Sicht sollten 600 mm im Lichten gewählt werden, um mit Großtechnik arbeiten zu können. Um in einem Schacht einsteigen zu können (z. B. Putzstück öffnen) sind mindestens 800 mm, bei Steigeisen 1000 mm bei einer Mindesthöhe, entsprechend den Vorschriften für arbeitsschwere Zwangshaltungen, erforderlich. Bei geringeren Tiefen und offenem Gerinne ist dagegen ein Schacht mit 400 mm ausreichend.
  • Alle Anlagenteile, die selbst einer regelmäßigen Wartung bedürfen (z.B. Abscheider, Hebeanlagen, Rückstausicherungen), oder die, die für eine Wartung erforderlich sind (z.B. Schächte, Reinigungsöffnungen) müssen jederzeit sicher zugänglich und ohne Schwierigkeiten zu betätigen sein.
  • Schmutz- und Regenwasserleitungen sind getrennt bis zur Grundstücksgrenze (Übergabeschacht/Reinigungsöffnung im Gebäude) zu führen. Wenn möglich sollten Regenwasserleitungen bis zu einem Entspannungspunkt verlegt und erst danach ins Mischwassersystem eingebunden werden.
    Für die Bemessung der Grundleitungen sind für Dachflächen 5-jährliche, nach einem Entspannungspunkt (z.B. Schacht mit offenem Gerinne) 2-jährliche und ebenso für das übrige Grundstück 2-jährliche Niederschlagsereignisse bei 5-minütiger Dauer zu berücksichtigen. Informationen und Daten zur Berechnung können Sie diesen Unterlagen entnehmen. Bei Grundstücken mit über 800 m² überbauten Flächen ist zudem ein Überflutungsnachweis für ein mindestens 30-jährliches Ereignis bzw. bei kritischen Grundstücksteilflächen auch bis zu einem Jahrhundertregen zu führen.
  • Niederschlagswasser unterliegt nicht dem Zwang zur Ableitung in den öffentlichen Kanal, wenn es vor Ort ohne Beeinträchtigung verwendet oder beseitigt werden kann. Eine Beitragsbefreiung ist jedoch nicht in jedem Fall möglich. Eine kostenfreie erste Information bietet Ihnen z.B. das Land Brandenburg mit einem Leitfaden.
  • Gegen einen Rückstau von Abwassers aus der Kanalisation (die Bezugshöhe ist vom jeweiligen Entwässerungsgegenstand der Wasserstand im Siphon) unterhalb der Rückstauebene hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren, entsprechend dem Stand der Technik, zu schützen. Ablaufstellen oberhalb der Rückstauebene, die im freien Gefälle entwässert werden können, dürfen dagegen nicht über eine Hebeanlage oder einen Rückstauverschluss entwässert werden. Als Rückstauebene gilt entsprechende der Entwässerungssatzung die oberhalb des Grundstücksanschlusses nächst gelegene Kanalschachtdeckelhöhe zuzüglich der Bordhöhen zum Gehweg (Die Straße stellt im Extremfall einen Notfießweg dar). 
  • Im Zuge der Herstellung ist die Dichtigkeit der Grundstücksentwässerung nach DIN 1986-30 nachzuweisen. Diesen Nachweis sollten Sie in jedem Fall vom Hersteller ihrer Anlage verlangen. Die Erstprüfung ist 30 Jahre gültig, danach beträgt das Prüfintervall 20 Jahre. In Trinkwasserschutzzonen gelten allerdings kürzere Prüffristen.
  • Bestehende Entwässerungsanlagen sind mittels optischer Kontrolle (TV-Untersuchung) auf eine einwandfreie Funktion und Mängelfreiheit zu prüfen und durch entsprechende Maßnahmen in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu halten. Grundlage hierfür bildet ein Bestandsplan der Entwässerungsanlage mit folgenden Informationen:

    • Grundstücksentwässerungsanlagen unterhalb der Grundplatte des Gebäudes und außerhalb mit Angabe der abgeleiteten Abwasserart
    • Werkstoffe der Grundleitung/en und Angabe der Nennweite/n (DN)
    • Lage, Tiefe und Höhe, bezogen auf NHN (Normalhöhennull), der Schächte und Inspektionsöffnungen einschließlich deren Nennweiten und Anschlüsse
    • Lage der Entwässerungsgegenstände wie z.B. Hofabläufe, Bodenabläufe, Rückstauverschlüsse und Abwasserhebeanlagen.

Stellen Sie sicher, dass der Bestandsplan im Zuge der Baumaßnahme an Hand das tatsächlichen Leitungsverlaufes angefertigt wird und für Sie als Betreiber permanent verfügbar ist. Für Bestandsanfragen stellen wir ihnen unsere Legende zur Verfügung.

Besondere Hinweise zu Wohnungsneubaugebieten

Neubaugebiete können im Regelfall nur noch dann an das Kanalnetz angeschlossen werden, wenn diese die Kapazität des Kanalnetzes nicht überlasten.
Daher wurden in den letzten Jahren nur noch Neubaugebiete genehmigt, bei denen das Niederschlagswasser vor Ort verbleibt bzw. nur ein unbedeutender Teil in das Kanalsystem gelangt. Die vereinfachte Bemessung von Versickerungsanlagen nach DWA-A138 erfolgt mit einem Zuschlagsfaktor als Sicherheit gegenüber einer Simulationsberechnung.

Für diese Baugebiete möchten wir Ihnen daher die folgenden Planungs- und Bewirtschaftungshinweise für die Niederschlagsversickerung über die belebte Bodenzone (Versickerungsmulde) geben. Durch teils beengte Platzverhältnisse gibt es für unverschmutztes Regenwasser (in der Regel sind dies Dachflächen) auch die Möglichkeit einer Versickerung unterhalb der belebten Bodenzone (Rigolen- oder Schachtversickerung), die jedoch einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Wo keine Überlaufmöglichkeit in eine öffentliche Mulde besteht ist mit einem 20-jährlichen Regenereignis zu rechnen. Um bei der Planung und Ausführung die Randbedingungen einhalten zu können, sind Fachleute unabdingbar. An Versickerungsanlagen angeschlossenen Flächen dürfen nicht mit schädlichen Stoffen (z.B. Streusalz, Pflanzenschutzmittel ) behandelt werden.

Weiterhin haben wir für Ihren Entwässerungsantrag die folgenden Informationen und Hilfestellungen zusammengestellt.


Nachtrag:
Leider mussten wir feststellen, dass in Studernheim die Überlaufgräben zu den öffentlichen Mulden vielfach nicht ordnungsgemäß auf den privaten Grundstücken hergestellt wurden. Denjenigen sei ein Blick in das eigene Grundbuch (eingetragene Dienstbarkeit mit Überlaufrecht vom Oberlieger zur öffentlichen Mulde) und das Landesnachbarrechtsgesetz insbesondere den § 38 Abs. 1 ans Herz gelegt. In Fällen ohne funktionsfähige Überleitung in eine der öffentlichen Mulden sollte sich jeder Grundstückseigentümer gegen ein zwanzigjährliches Regenereignis absichern.

Überflutungs- und Hitzevorsorge

Wer sich mit diesem aktuellen Thema befassen möchte, dem sei ein Blick auf die Homepage des "Bundesinstitut für Bau- Stadt- und Raumforschung" empfohlen. 

Jeder Grundstücksbesitzer kann jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten mit dazu beitragen. Anbei ein Link zum erstem Ergebnisbericht einer fallstudiengestützten Expertise „Klimaanpassungsstrategien zur Überflutungsvorsorge verschiedener Siedlungstypen ... "

Hervorzuheben sind Rückhaltung, Zwischenspeicherung und Verdunstung von Regenwasser (z.B. Baumrigolen bzw. Fassadenbegrünung in Verbindung mit Kiesrigolen; reine Versickerungsanlagen über Rasen oder Extensivbegrünungen sind weniger geeignet).

 Studernheim West - "Südliche Erweiterung"

An der ehemaligen Landwirtschaftsschule

Eppstein, Keltenstraße (Im Bornfeld)

Hinweise für das Gewerbegebiet "westlich der Beindersheimer Straße"

Im Gewerbegebiet an der Carl-Benz-Straße und der Adam-Opel-Straße ist eine Einleitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal nicht zulässig. Im Rahmen der Bauplanung wurde daher festgelegt, dass auf dem Grundstück das Niederschlagswasser bis zu einem 5-jährlichen Regenereignis über private Mulden zu versickern ist. Die Versickerung von Niederschlägen in Industrie- und Gewerbegebieten bedarf jedoch grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Oberen Wasserbehörde (SGD Süd).
Der Überlauf bis zu einem 100-jährlichen Regenereignis ist in den hierfür ausgelegten öffentlichen Mulden zuzuführen. Zu beachten ist, dass nicht jedes Grundstück an eine öffentliche Mulde grenzt. Daher ist ein Wasserüberleitungsrecht festgeschrieben, was besagt, dass vom Oberlieger das Wasser über die private Mulde dem Unterlieger bzw. der öffentlichen Mulde zugeführt werden muss. Demzufolge ist es zwingend erforderlich die Überlaufschwellen der geplanten Mulden in ihrer Lage und ihrer Höhe einzuhalten.
Die entsprechenden Unterlagen können bei uns eingesehen werden.
Zur Vereinfachung haben wir das Antragsformular der Oberen Wasserbehörde der "Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd; Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz; Karl-Helfferich-Str. 22; 67433 Neustadt an der Weinstraße" und einen Auszug vom Erläuterungsbericht zum Download bereit gestellt.