Was kostet das Abwasser?
Das Entgelt für die Abwasserbeseitigung (nach § 1 Abs. 1 und 2 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung) beträgt ab 01.01.2023 1,56 €/m³.
* Die Gebühren nach Haushaltssatzung (Fäkalschlammentsorgung) werden geprüft.
Das Entgelt für die Abwasserbeseitigung (nach § 1 Abs. 1 und 2 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung) beträgt ab 01.01.2023 1,56 €/m³.
* Die Gebühren nach Haushaltssatzung (Fäkalschlammentsorgung) werden geprüft.
Informationen zur Schmutzwassergebühr nach §10 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung.
Die Ermittlung der Schmutzwassergebühr erfolgt auf Basis des Frischwasserbezuges. Gebührenpflichtig ist nur diejenige Schmutzwassermenge, die tatsächlich in die Kanalisation gelangt. Nach unserer Entwässerungssatzung wird bereits ohne gesonderten Nachweis die Schmutzwassermenge um 10 % gegenüber der Frischwassermenge reduziert. Bei größerer Nichteinleitungsmenge in das Abwassersystem besteht nach § 10 Abs. 1 und 2 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung, die Möglichkeit, eine weitergehende Reduzierung zu beantragen. Hierzu ist ein gesonderter Nachweis (z.B. Gartenwasserzähler) erforderlich.
Bitte beachten: Wer seit 2015 einen neuen Wasser- und Wärmezähler in seinem Keller montiert hat, der nicht geeicht, sondern eine CE Kennzeichnung aufweist, muss dies dem Eichamt melden. Davon betroffen sind nicht nur Wasserzähler der Versorgungsunternehmen, sondern auch solche, die sich - auch als sogenannte Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler - im Besitz eines Unternehmens oder von Privatpersonen befinden.
Informationen zum Oberflächenwasserbeitrag nach §§ 9, 4, 6, 7 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung.
Informationen zur Beseitigung von Fäkalschlamm und Abwasser aus geschlossenen Gruben, Abscheidern u.a., nach § 16 Abs. 5 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung.
Informationen zum d) Beitragssatz für die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 3 Abs. 3 Abgabensatzung Abwasserbeseitigung.
Informationen zu Gebühren für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nach § 5 Abs. 4 Entwässerungssatzung.
Hier erhalten Sie das Formblatt für die Erfassung genehmigter Einleitungen in die öffentliche Kanalisation. Die Entnahme aus dem Untergrund sowie die Einleitung ist bei der Wasserbehörde zu beantragen.
Anschlussleitungen, einschließlich deren Verbindung mit den Kanälen werden von der Stadt hergestellt, geändert, erneuert und beseitigt. Die Kostenregelungen hierzu sind in der Abgabensatzung § 13 verankert, es gelten zudem die zum Zeitpunkt der Herstellung gültigen Satzungsregelungen.