Eintragung in die Handwerksrolle

  • Leistungsbeschreibung

    Die Handwerksordnung (HWO) unterscheidet zwischen

    • dem zulassungspflichtigen Handwerk ,
    • dem zulassungsfreien Handwerk, dem handwerksähnlichen Gewerbe .

    Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst. Das Gewerbe muss in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt sein. Es können auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).

    Beabsichtigen Sie, selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe zu betreiben?  Dann ist es erforderlich, dass Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen. Eingetragen werden können

    • natürliche und juristische Personen und
    • Personengesellschaften.

    Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.

    Sie oder die von Ihnen mit der Betriebsleitung beauftragte Person müssen über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, wenn Sie 

    • ein stehendes Gewerbe gründen oder
    • sich an einem Betrieb beteiligen oder
    • sich zusammen mit einem Partner selbständig machen wollen.
  • Verfahrensablauf

    Um Ihr Unternehmen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Antragsformulare sind bei den Handwerkskammern erhältlich.


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