Mietwagengenehmigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Ein entsprechender Antrag ist bei der für Sie zuständigen unteren Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises zu stellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formeller Antrag (Name, Vorname des Antragstellers; Wohn-und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung/ Zusatzbescheinigung, nicht älter als 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmer, dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleiter)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister n (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen:
- Fahrzeugliste, ggf. Mietfahrzeuge mit Mietvertrag bzw. Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschl. Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Rahmengebühr für die Genehmigung: 50,00 Euro bis 500,00 Euro
Für Regelfälle liegt sie
- für das erste Fahrzeug bei 60€
- Für jedes weitere Fahrzeug bei 30€.
Diese Beträge sind nicht bindend für die Genehmigungsbehörde.
Bei einem übermäßig hohen Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.
Hinweis: Weitere Kosten können entstehen für
- Registerauskünfte
- Die Erstellung der sonstigen Nachweise“
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt der Antrag vollständig vor, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden.
Rechtsgrundlage
- § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)
- Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 15 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Anträge / Formulare
ein formeller Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Mietwagenverkehrs mit Kraftfahrzeugen kann über die jeweilig zuständige untere Verkehrsbehörde abgerufen werden