Schallschutz
Leistungsbeschreibung
Passiver Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen:
75-prozentige Erstattung für Aufwendungen bei schalltechnisch erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zur Verbesserung der Lärmsituation in schutzbedürftigen Räumen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern oder -lüfter), Voraussetzung: rechnerisch ermittelter Lärmbeurteilungspegel überschreitet den maßgeblichen ImmissionsgrenzwertAnwendungsbereich:
Schallschutzmaßnahmen für Wohngebäude an Bundes- bzw. Landesstraßen im Rahmen der Lärmsanierung (Lärmschutz an bestehenden Straßen).Nutzer:
Haus- oder Wohnungseigentümer.Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag auf Erstattung der Aufwendungen, nach Möglichkeit begründende Angaben über Nutzung und Lage der Räume
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beantragung soll im Regelfall vor der Ausführung der Lärmschutzmaßnahme/n erfolgen.
Über die Erstattung ist eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Träger der Straßenbaulast, vertreten durch den zuständigen regionalen Landesbetrieb Mobilität, abzuschließen.
Der Erstattungsbetrag wird nach Fertigstellung der Schutzmaßnahme und Prüfung der Originalrechnungen gezahlt.
Rechtsgrundlage
bei Lärmvorsorge (Rechtsanspruch):
- § 41 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
- Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
- rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss
bei Lärmsanierung (kein Rechtsanspruch, freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers Bund bzw. Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel):
- Haushaltsgesetz des Bundes bzw. des Landes
- Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)