Frankenthal

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ukrainische Geflüchtete

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ukrainische Geflüchtete

Aufgrund der ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1.UkraineAufenthÄndFVG) sind Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.März 2026 gültig.

Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.

 

Hinweis zum Reisen

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) trifft Vorkehrungen, damit sich die EU-Mitgliedstaaten über die Gültigkeit der betroffenen Aufenthaltstitel informieren können. Reisen innerhalb der EU stehen somit keine Hinderungsgründe entgegen. Im Falle von geplanten Reisen außerhalb der EU erkundigen Sie sich bitte im Vorhinein bezüglich der Visa-Bestimmungen für das entsprechende Land. Diese Bescheinigung hat bei solchen Reisen außerhalb der EU keine Gültigkeit.

 

Hinweis zur Wohnsitzauflage

Wenn Sie drei Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sind, entfällt per Gesetz die bestehende Wohnsitzverpflichtung (§ 12a AufenthG). Das bedeutet, dass Sie keine Erlaubnis benötigen, wenn Sie umziehen möchten. Sie können Ihren Wohnort in Deutschland dann frei wählen.

 

Hinweis für Drittstaatsangehörige die sich mit einem befristeten Aufenthaltstitel
in der Ukraine aufgehalten haben.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist für Sie seit dem 5. Juni 2024 nicht mehr möglich. Diese Bescheinigung ist für Sie daher nicht gültig.

 

Rechtliche Grundlagen

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes gem. Art. 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Betroffene erteilt, die anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind. Diese sog. "Massenzustrom-Richtlinie" wurde bis zum 04. März 2026 verlängert.

Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung


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