Neue Grundsteuerbescheide: Änderungen bei der Zahlungspflicht
Die Stadt Frankenthal hat seit 20. Januar rund 1.000 und bis zum 27. Januar rund 23.000 Haus- und Grundstücksbesitzer postalisch angeschrieben. Der jeweilige Brief enthält die neuen Grundsteuerbescheide (A und B) für das Jahr 2025 sowie ein beiliegendes Informationsschreiben.
Ausführliche Informationen zur Grundsteuerreform hat die Stadt Frankenthal auch im Internet aufbereitet unter www.frankenthal.de/steuern
Zum Jahreswechsel ist bundesweit die Grundsteuerreform in Kraft getreten, die auch für alle Grundstückseigentümer in Frankenthal (Pfalz) wichtige Änderungen mit sich bringt.
Die Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) weist darauf hin, dass die Grundlagenbescheide (Grundsteuerwert- und -messbescheid; früher Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid), die für die Berechnung der Grundsteuer maßgeblich sind – insbesondere die Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes Ludwigshafen am Rhein – rechtlich bindend sind. Widersprüche gegen die Grundsteuerbescheide, die sich lediglich auf die Berechnung der Messbeträge beziehen, sind nicht begründet. Solche Einsprüche hätten innerhalb eines Monats nach deren Zugang direkt gegen die Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden müssen.
Fragen zum Grundsteuerbescheid beantworten die Mitarbeiter der Steuerabteilung der Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz). Angesichts des voraussichtlich hohen Aufkommens an Telefonanrufen bittet die Steuerabteilung darum, Rückfragen bevorzugt per E-Mail (finanzen@frankenthal.de) oder postalisch zu stellen.
Hinweise zur Zahlung:
Die fälligen Beträge sowie deren Zahlungstermine können dem neuen Grundsteuerbescheid entnommen werden. Die Zahlung für das erste Quartal 2025 ist für die Grundsteuer A erst am 24.02.2025, für die Grundsteuer B am 28.02.2025 fällig.
SEPA-Lastschriftverfahren: Wer am SEPA-Lastschriftverfahren teilnimmt, braucht nichts zu unternehmen. Sofern die Zahlungsweise im neuen Bescheid bestätigt wird, erfolgt die Abbuchung automatisch, sobald die Zahlung fällig ist (Abbuchungstermine für das 1. Quartal siehe oben).
Manuelle Zahlungen per Überweisung oder Dauerauftrag: Wer die Zahlungen selbst vornehmen möchte, überweist die Grundbesitzabgaben bitte erst nach Erhalt des neuen Bescheids. Bestehende Daueraufträge sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um unberechtigte Zahlungen zu vermeiden.
Hintergrund:
Der Bund als Gesetzgeber hat beschlossen, eine Neubewertung des gesamten Grundbesitzes in der Bundesrepublik Deutschland durch die Finanzämter durchführen zu lassen. Die Reform hat den Zweck, den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) zu beseitigen, wonach mit den bisherigen Bewertungsregelungen bei der Berechnung der Grundsteuer ein nicht mehr zeitgemäßer Grundstückswert zugrunde gelegt wird. Mit der Reform soll die ungleiche Werteentwicklung von Grundbesitz korrigiert und insoweit eine verfassungskonforme Grundsteuererhebung gewährleistet werden. Gleichzeitig ist die Verfahrensabwicklung – Bekanntmachung der Grundsteuermessbescheide an die Kommunen – digitalisiert worden.
Daher werden ab dem 1. Januar 2025 neue Messbeträge durch die jeweiligen Finanzämter, hier das Finanzamt Ludwigshafen am Rhein, festgesetzt. Diese Neubewertung wurde vom Finanzamt anhand der Grundsteuermessbescheide (= Grundlagenbescheide) an die jeweiligen Eigentümer und an die Kommunen, hier die Stadt Frankenthal (Pfalz), übermittelt. Diese Bescheide sind für die Stadt Frankenthal (Pfalz) verbindlich.
Die Stadt Frankenthal (Pfalz) versendet schließlich nach Anwendung der örtlich festgelegten Hebesätze die Grundsteuerbescheide (= Folgebescheide) mit der letztendlich zu entrichtenden Grundsteuer an die Eigentümer.
Aufgrund dieser Neubewertung wird sich auch der von den Eigentümern zu zahlende Grundsteuerbetrag ändern.
Wichtig: Der Grundsteuerwert und somit die Höhe der Messbeträge werden ausschließlich durch die Finanzämter ermittelt und festgelegt. Die Kommune, hier die Stadt Frankenthal (Pfalz), ist lediglich ausführende Kraft und hat keinen Einfluss auf die festgesetzten Messbeträge.
Widersprüche gegen die Bewertung der Grundsteuer hätten ausschließlich in Form eines Einspruches gegen den Grundsteuermessbescheid (= Grundlagenbescheid) beim Finanzamt Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden können.
Soweit Eigentümer beim Finanzamt Ludwigshafen am Rhein Einspruch eingelegt haben und das Finanzamt Ludwigshafen am Rhein aufgrund des Antrages den Grundlagenbescheid abändert, wird die Stadt Frankenthal (Pfalz) daraufhin selbstverständlich auch den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid zeitnah entsprechend anpassen.
Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Frankenthal (Pfalz) hinsichtlich der Bewertung des Grundbesitzes sind erfolglos, da die Verwaltung an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes Ludwigshafen am Rhein gebunden ist.
Die Zahlungsverpflichtung bleibt auch bei Einlegung eines Einspruches / Widerspruches bestehen.
Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis und Geduld während der Umstellungsphase. Gleichzeitig weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass die Umstellung auf digitale Prozessabläufe noch fehlerbehaftet sein kann.