- Raumtemperatur in Büroräumen
In den Büroräumen von öffentlichen Nichtwohngebäuden wie z.B. Rathäusern, Verwaltungsgebäude, darf nur noch bis zu einer Raumtemperatur von 19 Grad geheizt werden. Wenn schwere körperliche Arbeit verrichtet wird, sollen die Temperaturen noch niedriger eingestellt werden.
- Heizen in öffentlichen Gemeinschaftsflächen
Die Beheizung von öffentlichen Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, wird untersagt. Unter diese Gemeinschaftsflächen fallen z.B. Durchgangsräume wie Treppenhäuser, Flure und Eingangshallen, aber auch Lager- und Technikräume. Ausnahme von dieser Regelung sind z.B. Schulen, Kitas, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere soziale Einrichtungen.
Sollte der Betrieb von Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher, überwiegend zum Händewaschen vorgesehen sein, sind diese auszuschalten. Auch hier sind Schulen, Kitas und medizinische Einrichtungen von dieser Regelung ausgenommen.
Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen ist mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung untersagt. Ausgenommen von dieser Regelung sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.