Onlinedienst "waffenrechtliche Erlaubnisse"
Zweck des Antrags
Für den Erwerb und Besitz von Waffen benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis. Diese wird Ihnen auf Antrag erteilt, wenn Sie die waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Zu diesen gehören neben der Vollendung des 18. Lebensjahres die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die nachgewiesene Sachkunde sowie ein waffenrechtliches Bedürfnis (z.B. als Jäger oder Sportschütze). Die waffenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen in Form der Waffenbesitzkarte erteilt.
Antragsberechtigte Personen
Weiterhin müssen Sie ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen (im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG). Ein derartiges Bedürfnis kann nur vorliegen, wenn Sie einer der folgenden Personengruppen angehören:
- Sportschützen
- Jäger
- Sammler/Waffensachverständige
- Bootsbesitzer (Signalwaffen)
- Erben (Blockierpflicht)
Hinweis: Für Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig die Waffenbesitzkarte beantragen, sieht das Waffengesetz besondere Erfordernisse, aber auch Ausnahmen vor. Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an die zuständige Waffenbehörde wenden.
Voraussetzungen zur Antragsstellung
Zusätzlich sind noch weitere Voraussetzungen zur Antragsstellung erforderlich. Für jeden Antrag müssen Sie
- Angaben zur Art der Waffe / Munition und zum bisherigen Besitzer machen (erforderliche Herkunftsnachweise der Waffen sind beizulegen)
- die sichere Aufbewahrung der Waffe / Munition nachweisen und einen Kaufvertrag oder ein Zertifikat des Waffenschranks beifügen, ansonsten Bilder vom Typenschild und dem geöffneten Waffenschrank.