Hilfsaktionen Sammlungsgesetz

Helfen, aber richtig! Was bei Hilfsaktionen zu beachten ist  

Wir freuen uns über zahlreiche Hilfsaktionen der Bevölkerung. Aber auch für diese gibt es Regeln, die man kennen sollte. 

Wir geben hier einen Überblick, was man beim Geld spenden (Sammlung), bei Sondernutzungen oder im Lebensmittel-Bereich im Blick haben sollte.  

Aber auch, was aktuell Hilfstransporte in die Ukraine vor Fahrtantritt beachten sollten. 

Dennoch weisen wir auf dieser Seite auf rechtliche Punkte hin, die seitens von Sammlern, Vereinen, Hilfsinitiativen zu beachten sind.

Sammlungsgesetz

Zu beachten ist das Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG) vom 5. März 1970. Nicht immer, aber oft bedarf es einer Sammlungserlaubnis.

https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/ordnung/sammlungen/

Bitte schreiben sie uns eine E-Mail : 

Achtung: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Kontakt

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Tipps für Hilfstransporte

Bitte informieren Sie sich vor Fahrtantritt, ob Hilfstransporte an die ukrainische Grenze noch sinnvoll sind. Die staatliche Organisation von Hilfsgütern mit großen NGOs sind nun angelaufen. Privatautos könnten ggf. den grenznahen Verkehr stören. Es gibt zentrale Informationen zu offiziellen Umschlagsplätzen für Spenden, die Sie bei Fahrtantritt kennen sollten. Vor Betrügern wird ausdrücklich gewarnt!

Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich Hilfsorganisationen anzuschließen bzw. dort anzufragen -  so können lokale Sammlungen für überregionale professionelle Transporte  organisiert werden. 

Verkehrssicherheit und Gesetze sind zu beachten. Ladungssicherheit, Überladung und Gurtpflicht dienen der eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.
Bitte denken Sie an regelmäßige Pausen. Kaugummi hilft gegen Sekundenschlaf am Steuer, Müdigkeitsattacken sollte jedoch nicht unterschätzt werden, egal wie groß der Wille zum Helfen ist.

Die Maut in Tschechien ist vorübergehend für Hilfstransporte für die Ukraine befreit. Für die Vignette in Österreich können Hilfstransporte vor Fahrtantritt eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Grundsätzlich sollten mitgenommene flüchtende ukrainische Menschen einen Reisepass bei sich haben. 
Für die lange Rückfahrt von der ukrainischen Grenze, bieten Sie den mitgenommene Geflüchtete bitte Verpflegung und Decken an. In der Regel können nur junge Ukrainer:innen ein bisschen Englisch. 
Auf eigene Faust Flüchtende "einpacken" stellt sich vor Ort als kompliziert heraus. Kommunikation ist schwierig, die meisten werden nicht wissen, wo Frankenthal liegt. Bieten Sie stattdessen Ihre freien Plätze einem gut organisierten Hilfsnetzwerk an, beispielsweise GOROD München. 
Organisieren Sie bereits vor Fahrtantritt Unterkünfte, beziehungsweise überlassen Sie dies Hilfsnetzwerken, mit denen Sie kooperieren.

Sondernutzung

Für Nutzungen, welche über den Gemeingebrauch hinaus gehen, bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis nach unserer Sondernutzungssatzung; z. B. Verkaufsstand in der Fußgängerzone.

Davon losgelöst ist der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr zu sehen:

(5) Von der Erhebung der Gebühren für die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen, die einem

  • gemeinnützigen,
  • mildtätigen,
  • kirchlichen Zweck

zu Gute kommen, oder die

  • der politischen Willensbildung,
  • der Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen,
  • überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen oder
  • der öffentlichen Versorgung und Daseinsvorsorge dienen,

kann ganz oder teilweise abgesehen werden

Lebensmittelrecht

Wer selbst produzierte Waffeln verkaufen möchte, muss sich an die lebensmittelrechtlichen Vorschriften halten. Wenn der Teig vor Ort produziert oder von zu  Hause mitgebracht wird, sind unterschiedliche Vorschriften zu beachten. Standardmäßig gilt:

  • Ein Gesundheitszeugnis vom Gesundheitsamt muss vorhanden sein.
  • Speisen abdecken, damit sie vor Staub, Schmutz etc. geschützt sind.
  • Grundsätzlich dürfen keine Creme- oder Sahnetorten (wegen nicht durchgebackener Füllung) verkauft werden.
  • Bei Waffeln müssen immer die Zutaten und Inhaltsstoffe (Allergene) vermerkt sein.

Es gelten:

  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 1.09.2005 (BGBl. I S. 2618)
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S.1)
  • IfSG – Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 33 S. 1045 ff.)
  • Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (BGBl. I 2007 S. 1816)

Zuständig für das Lebensmittelrecht ist die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis.

Gerade wegen den Eiern ist darauf hinzuweisen, dass eine Haftung entstehen kann. Kommt es zu einer Salmonellenvergiftung nach dem Verzehr einer Waffel, so muss die backende Person nachweisen, dass sie an der Erkrankung kein Verschulden trifft. Kann sie den Beweis nicht führen, so haftet sie auf Schmerzensgeld. Bei grober Fahrlässigkeit ist man schnell in der Körperverletzung.

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