Einwohnerfragestunde

Einwohnerfragestunde (§ 16a GemO)

Einwohnerfragestunde in Ratssitzungen bzw. in den Sitzungen der Ortsbeiräte

Die Einwohnerfragestunde soll den Einwohnern die Möglichkeit geben, nicht nur allgemein interessierende, sondern auch individuelle Fragen zu stellen. Sie soll die  Rats- und Ortsbeiratssitzungen lebendiger gestalten und zu einem besseren Verständnis zwischen den Selbstverwaltungsorganen und den Einwohnern beitragen.

Gleichzeitig muss die Rollenverteilung innerhalb der Prinzipien der repräsentativen Demokratie gewährleistet bleiben, weshalb der Zweck der Fragestunde nicht eine Diskussion mit dem Stadtrat oder dem Oberbürgermeister ist, sondern die Beantwortung von Fragen und die Äußerung von Anregungen und Fragen.

Grundlagen

Für die Einwohnerfragestunde gibt es mehrere Grundlagen:

Das Frage- und Äußerungsrecht steht nach allen Einwohnern und den ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zu. Zu den Einwohnern zählen auch Minderjährige und ausländische Einwohner.

Es dürfen bis zu drei Fragen gestellt werden bzw. Anregungen und Vorschläge unterbreitet werden, die sich auf die örtliche Verwaltung (Selbstverwaltung- und Auftragsangelegenheiten) beziehen und die zwei Arbeitstage vor der Sitzung dem Oberbürgermeister zugeleitet worden sind.

Die Termine des Stadtrates bzw. der Ortsbeiräte ergeben sich aus dem Sitzungskalender.


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