Die Wahl zum Beirat Für Migration und Integration wird nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt.
Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Mitglieder in den Beirat zu wählen sind, also 11.
Sie als Wähler haben folgende Möglichkeiten zu wählen:
- Sie können die zur Verfügung stehenden 11 Stimmen an Bewerber eines Wahlvorschlags oder an mehrere Wahlvorschläge vergeben. Dabei können Sie Bewerber bis zu drei Stimmen vergeben,
oder
- Sie können, wenn Sie nicht alle 11 Ihnen zustehenden Stimmen einzeln vergeben möchten, einen Wahlvorschlag in der Kopfzeile ankreuzen mit der Folge, dass die restlichen Stimmen den Bewerber des angekreuzten Wahlvorschlags von oben nach unten zugeteilt werden,
oder
- Sie können nur den Wahlvorschlag, den Sie wählen möchten, in der Kopfleiste ankreuzen mit der Folge, dass jedem der aufgeführten Bewerbernamen eine Stimme zugeteilt wird.
oder
- Sie können auch einzelne Bewerber auf dem Stimmzettel streichen und dieser Bewerber/diese Bewerberin bekommt dann keine Stimme von Ihnen,
oder
- Sie können dem Einzelbewerber ein Listenkreuz geben, dann erhält er eine Stimme oder Sie machen neben dem Namen eine bis drei Kreuze. Dann bekommt der Einzelbewerber ein bis drei Stimmen.
Wahlgrundsätze zur Wahl:
- Allgemein bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bürger und jede Bürgerin, der/die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählen darf.
- Unmittelbar heißt, dass die Wählerinnen und Wähler die Kandidaten direkt wählen, es gibt in Deutschland keine "Wahlmänner" oder "Wahlfrauen", auf die man seine Stimme überträgt.
- Frei bedeutet, dass die Wählerinnen und Wähler frei sein müssen in ihrer Wahlentscheidung, niemand darf auf sie Druck ausüben.
- Gleich heißt, dass jede Stimme das gleiche Gewicht hat, egal ob jemand arm oder reich ist, ob jemand eine wichtige Position hat oder in der Ausbildung ist.
- Geheim bedeutet, dass man niemandem erzählen muss, wen man gewählt hat. Deswegen gibt es auch eine Wahlkabine und Wahlurnen.
Erläuterungen:
1. Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
Wer vor der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eine Versicherung an Eides statt falsch abgibt, kann nach den §§ 156 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
2. Hilfsperson
Wählerinnen uns Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Diese hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und diese an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zu Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der Wählerin oder des Wählers oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der Wählerin oder des Wählers erfolgten Stimmabgabe wir hingewiesen.
Zu beachten:
Den mit Datum und Unterschrift versehenen Wahlschein für die Wahl des Beirats für Migration und Integration nicht in den blauen Stimmzettelumschlag, sondern zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten Umschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief" stecken!
Eine Verpflichtung zur Stimmabgabe besteht nicht.
Verloren gegangene Briefwahlunterlagen werden nicht ersetzt.