Die eigenverantwortliche Selbstverwaltung einer Gemeinde erfordert deren finanzielle Selbstständigkeit. Daher ist den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Finanzausstattung, die sie in eigener Verantwortung verwalten können, verfassungsrechtlich verbürgt. Zu den wesentlichen Einnahmen zählen Steuern und Beiträge. Näheres ist über die weiteren Links auf dieser Seite zu erfahren.
Aufgabenbereiche der Abteilung Steuern und Beiträge:
Steuer- und Beitragsverwaltung, Stundungen, Erlässe
Bearbeitung von Widersprüchen, Auskunftserteilung
Angelegenheiten der Stadt als Steuerschuldnerin
Die wichtigsten Steuer- und Beitragssätze:
Steuer- bzw. Beitragsart
Hebe-, Steuer-, Beitragssatz - jährlich
Gewerbesteuer
420 %
Grundsteuer A
490 %
Grundsteuer B
590 %
Hundesteuer
1. Hund
2. Hund
3. Hund
Hunde mit besonderer Steuerpflicht
132,00 €
188,00 €
220,00 €
756,00 €
Vergnügungssteuer monatlich je Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit (Stückzahlmaßstab) - in Spielhallen - in Gaststätten
Vergnügungssteuer monatlich je Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit 24 % des Bruttoein- spielergebnisses, mindestens jedoch - in Spielhallen - in Gaststätten
70,00 €
30,00 €
70,00 €
30,00 €
Wiederkehrender Oberflächenwasserbeitrag je m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche
0,46 €
Landwirtschaftskammerbeitrag
123 %
Feldwegebeitrag je ha
36,00 €
Einzelheiten zu den Steuern und Beiträgen der Stadt Frankenthal (Pfalz):
Details zu den Beiträgen regelt die jeweilige Satzung. Diese findet Sie im Ortsrecht.
Die Stadt Frankenthal (Pfalz) erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) (Näheres siehe aktuelle Satzung).
Erschließungsanlagen sind die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Verkehrsanlagen innerhalb von Baugebieten wie Fuß- und Wohnwege usw.
Beitragspflichtig sind die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes.
Der Feldwegebeitrag wird von der Stadt Frankenthal (Pfalz) für Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen erhoben.
Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der Stadt Frankenthal gelegenen Grundstücke, die durch Feld- und Waldwege erschlossen sind. Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche. Diese wird mit dem jeweils in der Haushaltssatzung festgelegten Beitragssatz multipliziert.
Der Gemeindeanteil an den Aufwendungen und Kosten für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der Feld- und Waldwege wird durch Beschluss vom Stadtrat festgelegt.
Die Gewerbesteuer wird nach dem Gewerbesteuergesetz von Gewerbetreibenden erhoben. Grundlage der Besteuerung ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ist wiederum die Grundlage für die Festsetzung des Steuermessbetrages durch das Finanzamt. Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer errechnet sich aus dem von den Kommunen festzusetzenden Hebesatz multipliziert mit dem vom Finanzamt vorgegebenen Steuermessbetrag.
Die Stadt Frankenthal hat den Hebesatz ab dem Haushaltsjahr 2017 auf 420 % festgelegt. Der Hebesatz wird jährlich mit der Haushaltssatzung beschlossen und veröffentlicht.
Die Grundsteuer besteuert das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A wird auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen erhoben. Die Grundsteuer B wird für Grundvermögen und Betriebsvermögen erhoben.
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgelegte Einheitswert. Hieraus ermittelt das Finanzamt den sogenannten Grundsteuermessbetrag. Dieser wird mit dem von den Kommunen festgesetzten Hebesatz multipliziert.
Der Hebesatz der Stadt Frankenthal beträgt ab 2022 für die Grundsteuer A 440% und für die Grundsteuer B 540%.
Besonderheiten:
Die Stadt Frankenthal (Pfalz) erhebt gemeinsam mit der Grundsteuer A den Landwirtschaftskammer- und den Feldwegebeitrag. Gemeinsam mit der Grundsteuer B wird der Oberflächenwasserbeitrag erhoben.
Grundbesitz – darunter fallen unbebaute und bebaute Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe – wird in Deutschland vollständig neu bewertet. Entscheidend hierfür ist der Wert des Grundbesitzes zum Stichtag 1. Januar 2022. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer auf Basis des reformierten Grundsteuerrechts von den Städten und Gemeinden erhoben. Nähere und weitergehende Informationen finden Sie in dieser Pressemitteilung:
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Service der Verwaltung: Informationsschreiben und Datenstammblatt
Als Service plant die Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz, den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz im Regelfall ein Informationsschreiben zuzusenden. Diesem Schreiben sind die der Steuerverwaltung vorliegenden Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz beigefügt (sog. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe). Soweit diese Angaben aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, können die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden. Vorab stehen auch nähere Informationen in diesem Flyer zur Verfügung.
Folgende Daten müssen u.a. von Eigentümer selbst ermittelt werden
- Wohn-/Nutzfläche (z.B. in Bauunterlagen zu finden) - Anzahl der Wohnungen - Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze - Baujahr
Der Versand dieser Informationsschreiben ist in der Zeit von Mai bis Juli 2022 vorgesehen. Ausgenommen von diesem Zeitfenster sind aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe, inklusive verpachtete Ländereien (Stückländereien). Hier werden gesonderte Informationsschreiben im August 2022 versendet.
Grund für diese nachgelagerte Versendung ist die Komplexität der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Im Zuge der Grundsteuerreform wurde die bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen punktuell neu geregelt. Das bedeutet u.a., dass Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen und bisher im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bewertet wurden, zukünftig dem Grundvermögen zugeordnet und damit im Ergebnis der Grundsteuer B unterworfen werden. Hierfür benötigen die Finanzämter ausreichend Zeit zur Aktualisierung des Datenbestandes.
Die Stadt Frankenthal hat mit Vertretern der Bürgerinitiativen Pilgerpfad und Flomersheim Nord-Ost Projekte geplant und umgesetzt, mit dem von Grundwasserhochstand betroffene Gebiete weitgehend geschützt und damit der Werterhalt der dort vorhandenen Bebauung sicher gestellt werden kann. Im Bereich Pilgerpfad sind hierfür vier Brunnen angelegt worden, in denen sich sehr leistungsfähige Pumpen befinden. Diese Pumpen sorgen dafür, dass ein weiterer Anstieg des Grundwassers kompensiert werden kann. Die Unterhaltung der sogenannten Brunnengalerie wird durch die Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die in diesem Gebiet Grundstückseigentümer sind, sichergestellt. Vergleichbares wurde für ein kleineres Gebiet in Flomersheim Nord-Ost projektiert und umgesetzt. Hier ist ein Brunnen mit Hochleistungspumpe in Betrieb.
Für beide Gebiete werden die entstandenen Unterhaltungskosten jährlich berechnet und mittels des Grundwasserbeitrages umgelegt, festgesetzt und erhoben.
Die Hundesteuer wird auf Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, im dem er drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden oder zu Tode kommt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung erfolgt.
Die Jagdsteuer besteuert die Ausübung des Jagdrechts. Sowohl die Festsetzung als auch die Ertragshoheit obliegt den Gebietskörperschaften.
Die Steuer beträgt 15 v.H. der Jahresjagdpacht und wird jährlich erhoben. Die Steuer kann bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auf Null reduziert werden (vgl. § 4 Abs. 2 Jagdsteuersatzung).
Es werden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern diese nicht von der Grundsteuer befreit sind, zu einem Beitrag an die Landwirtschaftskammer herangezogen. Zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehören insbesondere die Betriebe des Ackerbaues, der Grünlandwirtschaft, der Forstwirtschaft und des Gartenbaues. Bemessungsgrundlage ist der vom zuständigen Finanzamt festgesetzte Messbetrag für die Erhebung der Grundsteuer A sowie der von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz festgesetzte Hebesatz.
Der Landwirtschaftskammerbeitrag errechnet sich aus dem vom zuständigen Finanzamt ermittelten und im Grundsteuermessbescheid festgesetzten Steuermessbetrag, welcher sich aus dem Einheitswert ergibt bzw. errechnet (Grundsteuer A). Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden, welche grundlegend für den letztendlich zu erstellenden Bescheid über den Landwirtschaftskammerbeitrag sind. Der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag wird mit dem von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz festgesetzten Hebesatz multipliziert.
Hinweise zur Rechtsgrundlage für die Erhebung des Landwirtschaftskammerbeitrages finden Sie hier.
Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke, gemeinschaftlich genutzte Anlagen- und Anlageteile, die Flächenkanalisation und die Grundstücksanschlüsse. Ebenso zählen dazu die Anlagen zur Oberflächenwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung (Kanalanschluss, Versickerungsanlagen, Mulden, Rigolen sowie offene und geschlossene Gräben).
Beitragsmaßstab für das Oberflächenwasser/Niederschlagswasser ist die mit dem Abflussbeiwert vervielfachte Grundstücksfläche. Der Abflussbeiwert ergibt sich grundsätzlich aus den Grundflächenfestsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes. Sind dort keine Festsetzungen vorhanden, richtet sich der Abflussbeiwert nach den Regelungen in § 6 der Abgabensatzung Abwasserbeseitigung.
Steuergegenstand der Schankerlaubnissteuer ist die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft (Näheres siehe aktuelle Satzung). Steuerpflichtig für die Schankerlaubnissteuer sind die Betreiber der Gastwirtschaft.
Die Steuer wird grundsätzlich nach der Grundfläche der Wirtschafträume und nach dem Jahresumsatz ermittelt. Es handelt sich hierbei um eine einmalig zu entrichtende Steuer.
Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben. Der Steuer unterliegen zum Beispiel Tanzveranstaltungen und die Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten. Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. der Halter von Spielapparaten (Aufsteller).
Für die Berechnung und Erhebung der Steuer werden zugrunde gelegt beispielsweise die Anzahl der verkaufen Eintrittskarten, die Größe der Veranstaltungsfläche. Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit berechnet sich die Steuer nach der Höhe des Bruttoeinspielergebnisses oder der Anzahl der Geräte, wenn es sich um Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit handelt. In diesen Fällen muss die Steuer bis zum 15. des Folgemonats per Steuerselbsterklärung angemeldet und gleichzeitig entrichtet werden. Hierfür stehen die folgenden Formulare zur Verfügung:
Die Vergnügungssteuer wird unabhängig von der Gewerbesteuer erhoben.
Für die Erteilung, Versagung, Rücknahme und den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen gemäß § 33 der Gewerbeordnung ist das Ordnungs- und Umweltschutzamt zuständig.
Die Stadt Frankenthal (Pfalz) erhebt zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze), die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, wiederkehrende Beiträge. Hierfür sind insgesamt 10 Abrechnungseinheiten gebildet worden:
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke.
Der Stadtanteil, welcher nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt wird, beträgt je nach Abrechnungseinheit zwischen 20-40 % (siehe oben) der Investitionsaufwendungen. Zu den Investitionsaufwendungen gehören die gesamten tatsächlich entstandenen Ausgaben und die bewerteten Eigenleistungen der Stadt, die diese zum Ausbau der Verkehrsanlagen aufwenden muss (Näheres siehe aktuelle Satzung).
Das Ausbessern von Straßenschäden oder der Austausch des reinen Fahrbahnbelages wird als Straßenunterhaltung bewertet und ist regelmäßig keine ausbaubeitragsrelevante Maßnahme.