Satzung der städtischen Kindertagesstätten in Frankenthal (Pfalz)
-KitaS- vom 23.11.2021
Der Stadtrat der Stadt Frankenthal (Pfalz) hat gemäß § 24 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) in Verbindung mit Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) und dem Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3.September 2019 (GVBl. S. 213) folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Einrichtung und Zweck
(1) Die Stadt Frankenthal (Pfalz) unterhält Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten, entsprechend der jeweils gültigen Fassung des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) von Rheinland-Pfalz.
(2) Die Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen.
(3) Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Erziehung und Bildung. Dieser Zweck wird durch die Unterhaltung von Kindertagesstätten verwirklicht.
(4) Mit dem Betrieb der städtischen Kindertagesstätten werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §§ 51 ff der Abgabenordnung verfolgt.
(5) Die Stadt Frankenthal (Pfalz) ist mit dem Betrieb dieser Einrichtung selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Die Stadt Frankenthal (Pfalz) erhält als Trägerkörperschaft keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen.
§ 2
Erziehungsberechtigte, Pflichten
(1) Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die zur Personensorge Berechtigten, in der Regel die Eltern.
(2) Wegen der allgemein bestehenden Wegeunfallgefahren sollen Kinder zur Kindertagesstätte begleitet und nach Beendigung der Betreuungszeit abgeholt werden. Die Tagesstätte ist zu unterrichten, wenn das Kind ohne Begleitung nach Hause geht oder von einer dritten Person abgeholt wird.
(3) Bleibt ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen der Kindertagesstätte fern, so sollen die Personen gemäß Absatz 1 dies umgehend mitteilen. Ihnen ist es untersagt, das Kind in die Kindertagesstätte zu schicken, wenn bei dem Kind oder einem Familienangehörigen eine ansteckende Krankheit vorliegt oder der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht. Entsprechend den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
§ 3
Aufnahme in Kindertagesstätten
(1) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung festgelegten Zahl von Plätzen in den jeweiligen Einrichtungen entsprechend der jeweils gültigen Regelung im Sinne des SGB VIII und KiTaG. Die Entscheidung der Aufnahme erfolgt durch das Jugendamt der Stadt Frankenthal.
(2) Aufnahmeberechtigt ist jedes Kind, dessen Eltern ihren Hauptwohnsitz in Frankenthal (Pfalz) haben und welches bei Erziehungsberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 wohnt. Ausgenommen hiervon sind Kinder, die aufgrund einer gesonderten Vereinbarung gegen Kostenerstattung aufgenommen werden. Die Aufnahme der Kinder nach Satz 1 und 2 erfolgt nach den Aufnahmekriterien des jeweiligen Betreuungsumfangs. Der individuelle Betreuungsbedarf ist hierfür angemessen nachzuweisen.
(3) Vor Aufnahme des Kindes in der Einrichtung ist ein Betreuungsvertrag mit der aufnehmenden Einrichtung abzuschließen.
§ 4
Abmeldung, Ausschluss
(1) Die Abmeldung vom Besuch der Kindertagesstätte ist jederzeit durch schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten möglich.
(2) Bei Wegzug des Kindes außerhalb des Stadtgebietes Frankenthal, hat das Kind zum nächsten 1. des darauffolgenden Monats die Einrichtung zu verlassen. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Träger einer Weiterbetreuung zustimmen. Dadurch wird kein Rechtsanspruch auf Weiterbetreuung bzw. auf einen Platz in einer Kindertagesstätte der Stadt begründet.
(3) Sollten auch nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die Erziehungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht oder nicht vollständig nachkommen, kann die Stadt als Einrichtungsträger mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende den Platz kündigen. Dies umfasst u.a. folgende Fälle
- Verstöße gegen diese Satzung,
- wenn die Erziehungsberechtigten gem. § 2 Abs 1 mit der Zahlung in Höhe von mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug sind,
- wenn durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht,
- wenn das Kind unentschuldigt länger als 4 Wochen fehlt
(4) Entfallen nachträglich die Voraussetzungen für einen Ganzzeit-Platz (bei einer Betreuung von mehr als 7-Std täglich), wird das Kind in der Regel auf einen Platz mit einer Betreuung von bis zu 7-Std täglich zum nächsten 1. des darauffolgenden Monats unter Beachtung des § 3 umgemeldet. Dies ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Öffnungszeiten, Schließung
(1) Die Tageszeiten, an denen die Kindertagesstätten geöffnet sind, werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (SGB VIII und KiTaG) festgesetzt und bekannt gemacht.
(2) Die Kindertagesstätten sind geschlossen:
a) nach näherer Bestimmung der Stadt Frankenthal, während der Sommerferien längstens 3 Wochen und den Weihnachtsschulferien des Landes Rheinland-Pfalz längstens 1 Woche,
b) jährlich an zwei Konzeptionstagen,
c) auf Anordnung des Gesundheitsamtes,
d) aus anderen Gründen.
Bei der Schließung der Einrichtungen sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen (SGB VIII und KiTaG) zu beachten.
§ 6
Elternbeitrag, Verpflegungsgeld
(1) Für Kinder die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie bei Inanspruchnahme eines Hortplatzes ist bei dem Besuch einer Kindertagesstätte ein Elternbeitrag zu entrichten. Dieser wird vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Frankenthal (Pfalz) festgesetzt. Der zu entrichtende Elternbeitrag ist den Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen. Diese sind ebenfalls Bestandteil dieser Satzung.
(2) Soweit Kinder verpflegt werden, ist eine monatliche Pauschale zu entrichten. Die Höhe wird von der Stadt Frankenthal (Pfalz) festgesetzt.
(3) Bei der Festsetzung der Elternbeiträge sowie Verpflegungsgelder handelt es sich um Durchschnittswerte, die sich auf das ganze Jahr beziehen. Somit sind diese auch während der Schließ- und Ferienzeiten zu entrichten.
(4) Der Elternbeitrag und die Pauschale für Verpflegung sind monatlich im Voraus zu entrichten.
(5) Der Elternbeitrag und die Pauschale für Verpflegung für den Monat der Aufnahme ist bis zum 15. eines Monates in voller Höhe, bei Aufnahme ab 16. eines Monates zur Hälfte zu entrichten. Für den Monat, in dem das Kind die Kindertagesstätte verlässt, ist der volle Elternbeitrag sowie die volle Pauschale für Verpflegung zu zahlen.
(6) Bleibt das Kind aufgrund von Krankheit oder sonstigen Gründen der Einrichtung fern, wird dadurch kein Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung des Elternbeitrages oder Verpflegungsgeldes begründet.
(7) Die vorübergehende Schließung einer Kindertagesstätte aufgrund höherer Gewalt oder Streik begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung des Elternbeitrages oder Verpflegungsgeldes.
(8)
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Die bisherige Satzung für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten in Frankenthal (Pfalz) (- KiTaS-) vom 08. Juli 1992 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 12. Juli 1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.06.2021 tritt mit Ablauf zum 31.12.2021 außer Kraft.
STADTVERWALTUNG FRANKENTHAL (PFALZ)
Frankenthal (Pfalz), den 23.11.2021
Hebich
Oberbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Anlage 1 zur Satzung für die städtischen Kindertagesstätten in Frankenthal (Pfalz) -KitaS
Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, ist der Besuch einer in den Bedarfsplan aufgenommenen Kindertagesstätte bis zum Schuleintritt beitragsfrei.
Nach Einkommen gestaffelte Elternbeiträge für Kinder die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Stufe | bereinigtes Einkommen im Sinne des SGB XII | Beitrag pro Kind bei Familien mit… | |||
1-Kind-Familie (100%) | 2-Kinder-Familie (75%) | 3-Kinder-Familie (50%) | ab 4-Kinder-Familie | ||
1 | bis 1.500,00 € | 130,00 € | 97,50 € | 65,00 € | keinen Kostenbeitrag |
2 | bis 2.000,00 € | 210,00 € | 157,50 € | 105,00 € | |
3 | bis 2.500,00 € | 290,00 € | 217,50 € | 145,00 € | |
4 | bis 3.000,00 € | 370,00 € | 277,50 € | 185,00 € | |
5 | ab 3.000,01 € | 450,00 € | 337,50 € | 225,00 € |
(bei einer Betreuung von bis zu 40 Stunden/Woche)
Bei einem anderen wöchentlichen Betreuungsumfang werden die Beträge nach der Anlage 2 gemäß der prozentualen Staffelung angepasst.
Anlage 2 zur Satzung für die städtischen Kindertagesstätten in Frankenthal (Pfalz) -KitaS
Prozentuale Staffelung des Kostenbeitrages nach Anlage 1 nach dem Betreuungsumfang
Wöchentliche | prozentuale | |
bis zu 35 Stunden/Woche | 87,50% | |
bis zu 40 Stunden/Woche | 100,00% | |
mehr als 40 Stunden/Woche | 112,50% |
Anlage 3 zur Satzung für die städtischen Kindertagesstätten in Frankenthal (Pfalz) -KitaS
Nach Einkommen gestaffelte Elternbeiträge für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes
Stufe | bereinigtes Einkommen im Sinne des SGB XII | Beitrag pro Kind bei Familien mit… | |||
1-Kind-Familie (100%) | 2-Kinder-Familie (75%) | 3-Kinder-Familie (50%) | ab 4- Kinder Familie | ||
1 | bis 1.500,00 € | 130,00 € | 97,50 € | 65,00 € | keinen Kostenbeitrag |
2 | bis 2.000,00 € | 170,00 € | 127,50 € | 85,00 € | |
3 | bis 2.500,00 € | 210,00 € | 157,50 € | 105,00 € | |
4 | bis 3.000,00 € | 250,00 € | 187,50 € | 125,00 € | |
5 | ab 3.000,01 € | 290,00 € | 217,50 € | 145,00 € |