Schulbezirke
Die Zuordnung einer Schülerin/ eines Schülers zu einer Grundschule basiert auf dem Schulbezirk, in welchem der Wohnort liegt.
Die Verteilung der Schüler erfolgt althergebracht nach dem Wohnsitz, so dass die Schulpflicht grundsätzlich nicht beliebig an einer Wunschschule erfüllt werden kann. Eltern können jedoch bei der zuständigen Schulbehörde die Aufnahme des Kindes an einer außerhalb des zuständigen Schulbezirks befindlichen Schule stellen. Die Stattgabe des Antrags steht regelmäßig im Ermessen der Schulbehörde und ist insoweit nur hinsichtlich etwaiger Ermessensfehler überprüfbar. In Härtefällen kann sich das Ermessen der Schulbehörde auf Null reduzieren.
Der § 62 des Schulgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz besagt unter anderem:
(1) Die Schulbehörde legt für jede Grundschule, bei Grundschulen mit mehreren Standorten für jeden Standort, im Einvernehmen, für jede Berufsschule im Benehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk fest; Schulbezirke können bei Berufsschulen auch für einzelne Fachklassen festgelegt werden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, kann der Schulbezirk von der Schulbehörde festgelegt werden, wenn die oberste Schulbehörde ein dringendes öffentliches Interesse feststellt.
(2) Schülerinnen und Schüler der Grundschulen besuchen die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Gleiches gilt für den Standort einer Grundschule. Aus wichtigem Grund kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler an einem anderen Standort aufnehmen oder im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen.