Amtsvormund- und Amtsbeistandschaften
Die Beistandschaft umfasst die Aufgabenbereiche "Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes". Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag beim Servicebereich Familie, Jugend und Soziales im Rathaus, Zimmer 231 oder 233.
Weitere Informationen können Sie der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Die Beistandschaft" entnehmen.
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt ein, wenn die Mutter bei der Geburt des Kindes minderjährig und nicht verheiratet ist.
Eine bestellte Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft tritt durch Beschluss des Amtsgerichtes ein.