Katzenschutz

Katzenschutzverordnung: Das müssen Halter wissen

Katzen mit unkontrolliertem Freilauf stellen eine große Herausforderung für den Tierschutz dar. Um das Leben und Wohlbefinden freilebender Katzen zu schützen, gilt in Frankenthal die Katzenschutzverordnung (KatzenSchuVO).  Ziel der Verordnung ist es, die unkontrollierte Vermehrung freilebender Katzen zu verhindern und damit Leiden durch Krankheiten, Verletzungen oder Unterernährung zu reduzieren.


Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht

Damit eigene und andere Katzen optimal geschützt werden, müssen Halter freilaufender Katzen folgende Punkte beachten.

Kennzeichnung und Registrierung: Katzen mit unkontrolliertem Freigang müssen mit einem Mikrochip versehen und in einem privaten Haustierregister (zum Beispiel „Tasso“) registriert werden.

Unfruchtbarmachung: Katzen mit Freilauf müssen kastriert oder sterilisiert sein, um die Fortpflanzungskette zu unterbrechen.

Für Wohnungskatzen, die keinen unkontrollierten Freilauf erhalten, sondern sich in gesicherten Bereichen wie katzensicheren Gärten oder Balkonen bewegen, besteht daher weder eine Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung noch zur Kennzeichnung und Registrierung.

 

Warum ist die Katzenschutzverordnung wichtig?

Unkontrollierter Freilauf von Hauskatzen trägt erheblich zur Zunahme der freilebenden Katzenpopulation bei. Katzen werden bereits im Alter von vier bis sechs Monaten geschlechtsreif und können jährlich bis zu 14 Nachkommen haben. Dies führt zu einer rasanten Vermehrung, die häufig mit tierschutzwidrigen Lebensbedingungen verbunden ist.

Freilebende Katzen sind schutzlos gegenüber Krankheiten wie Katzenschnupfen, Katzenseuche oder FIP. Viele Jungtiere verenden qualvoll, entweder aufgrund von Krankheiten oder fehlender tierärztlicher Versorgung nach Verletzungen.

 

Kontrolle und Sanktionen bei Verstößen

Der Tierschutzverein Frankenthal überwacht und reguliert die Population freilebender Katzen durch Unfruchtbarmachung. Dabei kann es vorkommen, dass auch Katzen mit Freigang eingefangen werden.

Gemäß der Katzenschutzverordnung werden gechipte und registrierte Tiere nach medizinischer Versorgung und Unfruchtbarmachung an ihrem Fundort freigelassen. Sind Katzen nicht gekennzeichnet, werden die notwendigen Maßnahmen wie Chippen, Registrieren und Unfruchtbarmachen nachgeholt. Die Tiere werden anschließend auf den Tierschutzverein und die Stadtverwaltung registriert.

Katzenhalter sollten sicherstellen, dass ihre Tiere gechippt und registriert sind, um im Falle eines Tierarztbesuchs, längeren Vermissens oder Notfalls schnell identifiziert werden zu können. Das Vermisstmelden einer Katze erfordert ab Inkrafttreten der Verordnung die Angabe der Chip-Nummer.

Die Verordnung sieht vor, dass Halter eine vermisste Katze innerhalb von drei Tagen melden und dass Institutionen bei aufgegriffenen Katzen die Eigentümer ermitteln. Verstöße gegen die Verordnung können mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die durch Maßnahmen entstandenen Kosten trägt der Eigentümer, sobald er ermittelt wurde.

Alles auf einen Blick

Warum ist die Katzenschutzverordnung wichtig?

  • Ziel: Unkontrollierte Vermehrung freilebender Katzen verhindern.
  • Schutz vor: Krankheiten wie Katzenschnupfen, Katzenseuche, FIP, FIV und Leukose, Unterernährung, Verletzungen und tierschutzwidrigen Lebensbedingungen.
  • Problem: Katzen sind ab 4–6 Monaten geschlechtsreif und können jährlich bis zu 14 Nachkommen haben.

Für wen gilt die Katzenschutzverordnung?

  • Die Verordnung gilt für alle Tiere mit unkontrolliertem Freigang.
  • Reine Wohnungskatzen oder Katzen mit kontrolliertem Freigang (eingezäunter Balkon oder Garten) sind ausgenommen.

Meine Katze erhält unkontrollierten freien Auslauf – was muss ich als Haltungsperson beachten?

  1. Kennzeichnung (Mikrochip),
  2. Registrierung (private Haustierregister, zum Beispiel „Tasso“),
  3. Unfruchtbarmachung (Kastration/Sterilisation)

Wie wird kontrolliert und was passiert bei Verstößen?

Kontrolliert werden die Tiere, wenn sie bei der Versorgung der freilebenden Katzenpopulation durch den Tierschutzverein auffallen. Bei Verstößen können Verwarnungs- oder Bußgelder von bis zu 5.000 Euro erteilt werden.

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