Denkmalschutzbehörde

Denkmalschutz

Denkmal

Ein Denkmal ist ein Objekt, dem im Rahmen der Erinnerungskultur ein besonderer Wert zugesprochen wird. Es steht für ein Ereignis, eine Person oder einen Zustand der Vergangenheit. Als schützenswertes Gut kann es Denkmalschutz genießen.

Der Denkmalwert – also ob ein Objekt als wertvoll und denkmalwürdig bewertet wird – wird verschieden definiert, die Richtlinien des Denkmalschutzes folgen meist internationalen Standards, während die Denkmalpflege Aufgabe staatlicher Institutionen und des Besitzers ist.

Aufgabe des Denkmalschutzes ist auch die Inventarisierung des Denkmalbestands; in Denkmallisten werden geschützte Denkmale verzeichnet.

Deshalb sieht die Stadt Frankenthal die Inventarisierung des Denkmalbestands nicht nur als Auflistung von Bau- und Bodendenkmälern, die es im musealen Sinn zu konservieren gilt, sondern auch als Grundlage, im Rahmen der Stadtentwicklungspolitik das bauliche und historische Erbe in das Leben von heute einzubeziehen. Nur so kann Kontinuität kulturgeschichtlicher Entwicklung auch in unserer gebauten Umwelt gesichert werden. Der Mensch muss wieder ein Verhältnis zur Geschichte seiner Stadt bekommen, er muss zu einer Identität mit seiner Umwelt, mit seiner von seinen Vorfahren gestalteten Umwelt finden.

Was sind Kulturdenkmäler?

Man mag beim Stichwort „Kulturdenkmal“ zunächst an ein barockes Schloss, an eine mittelalterliche Klosteranlage oder gotische Kirche denken, jedoch können auch einfache Wohnhäuser, Bauernhöfe, stillgelegte Fabriken, Parklandschaften oder historische Brücken Kulturdenkmäler sein. Schutzwürdige Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnis ablegen über das geistige und künstlerische Schaffen, über das handwerkliche und technische Wirken oder über besondere Ereignisse und Entwicklungen der Geschichte. An der Erhaltung dieser Kulturdenkmäler besteht ein öffentliches Interesse.

Außerdem können auch kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden, d. h. bauliche Gesamtanlagen, Straßen-, Platz- und ganze Ortsbilder als so genannte Denkmalzonen geschützt werden, wobei nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.

Bodendenkmäler gehören natürlich auch zu den schutzwürdigen Kulturdenkmälern als Dokumente früherer Kulturen der Menschheitsgeschichte.

Sämtliche Kulturdenkmäler, die unter Denkmalschutz stehen, werden in ein öffentliches Denkmalverzeichnis aufgenommen, welches ständig ergänzt und überarbeitet wird. Es kann vorkommen, dass ein Kulturdenkmal (noch) nicht in der Liste erfasst ist. Bodendenkmäler werden nur dann in das Denkmalverzeichnis aufgenommen, wenn sie oberirdisch sichtbar und von besonderer Bedeutung sind. 

Die Rechtsgrundlage bildet das Rheinland-Pfälzische Denkmalschutzgesetz.

Denkmalschutz

Denkmalschutz umfasst als Oberbegriff den Schutz und die Pflege von denk- und erhaltenswürdigen Gegenständen der Kunst, der Geschichte und der Natur. Denkmalschutz dient dem Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen. Sein Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört und dass Kulturgüter und Naturerbe dauerhaft gesichert werden. Die rechtliche Definition und Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz werden durch das Denkmalrecht festgelegt.

Danach sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Hier  unterscheidet das Denkmalschutzgesetz  verschiedene Arten von Denkmälern und stellen den gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Denkmälern nachfolgend aufgeführte Begriffsdefinitionen voran. Im Wesentlichen werden folgende Arten von Denkmälern genannt:

  • Baudenkmäler: Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie entsprechende Voraussetzungen erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
  • Denkmalbereiche: Mehrheiten von baulichen Anlagen, wobei nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage für sich genommen erhaltenswert erscheinen muss. Denkmalbereiche können sein: Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamt-anlagen und Einzelbauten sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten können dazu gehören.
  • Bewegliche Denkmäler: Nicht ortsfeste Denkmäler wie z.B. Statuen etc..
  • Bodendenkmäler: Bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.


Warum Denkmalschutz und Denkmalpflege?

Die immensen Zerstörungen der beiden Weltkriege aber auch die Auswirkungen der Industrialisierung und der damit verbundenen sozialen Umstrukturierungen des 19. und 20. Jahrhunderts führten zum Verlust einer Vielzahl künstlerisch und handwerklich wertvoller Einzelobjekte, insbesondere von Denkmälern der Baukunst. Dem autogerechten Städtebau, den Flurbereinigungs- und Dorferneuerungsmaßnahmen der 1960er und 1970er Jahre fielen annähernd so viele historische Bauwerke und Kulturlandschaften zum Opfer wie in den beiden Weltkriegen zuvor.

Aus dieser Verlusterfahrung und der damit einhergehenden Erkenntnis, dass historische Strukturen Identität stiften und maßgeblich zur Lebensqualität beitragen, resultierte ein Umdenken in der Bevölkerung. Den vielen Bürgerinitiativen, die sich für den Erhalt bedrohter Bausubstanz einsetzten, ist es mit zu verdanken, dass die Notwendigkeit, noch vorhandene historische Bausubstanz durch gesetzliche Maßnahmen vor weiterer Dezimierung zu schützen, immer mehr in den Vordergrund trat und daraufhin in den 1970er Jahren in den Parlamenten aller Bundesländer der damaligen Bundesrepublik Deutschland Denkmalschutzgesetze verabschiedet wurden. Die hierin festgelegte Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, die noch vorhandenen Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu bewahren. 

Dienstleistungen

  • Baudenkmalpflege

    Die Baudenkmalpflege befasst sich mit dem Erhalt, der Pflege und dem nachhaltigen Umgang mit Kulturdenkmälern.
    Betroffen sind hierbei nicht nur Gebäude im engeren Sinne, sondern auch sonstige mit der Erdoberfläche fest verbundene Kulturdenkmäler wie zum Beispiel Gedenksteine, Feldkreuze, Brunnen, Mauern, Tore oder Gräber.

    Maßnahmen wie Zerstörung oder Beseitigung, Umgestaltung oder Instandsetzung eines Kulturdenkmals bedürfen nach dem Denkmalschutzgesetz (§ 13 DSchG) einer Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde. Das Denkmalschutzgesetz schreibt hierfür einen schriftlichen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung vor. Auch wenn ein Kulturdenkmal mit Werbeanlagen versehen werden soll, ist vorher die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde einzuholen. Dies gilt auch für entsprechende Maßnahmen innerhalb einer Gesamtanlage.

    Die Untere Denkmalschutzbehörde ist dazu verpflichtet, ihre Entscheidungen im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde, der Direktion Landesdenkmalpflege (Generaldirektion Kulturelles Erbe, Mainz) zu treffen. 

    An wen muss ich mich wenden?
    Zuständig für die Baudenkmalpflege und damit Ansprechpartner für Anträge auf Veränderungen oder andere Maßnahmen an Kulturdenkmälern in Frankenthal sowie in den Vororten Eppstein, Flomersheim, Mörsch und Studernheim ist die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Frankenthal. 

  • Bodendenkmäler und Funde

    Das Denkmalschutzgesetz definiert Funde als Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, dass sie Kulturdenkmäler sind oder als solche gelten. Funde sind der Direktion Landesarchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden, sie sind zu erhalten und zu schützen. Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben. 

    Bodendenkmäler stehen unter Schutz. Um sie aufzusuchen oder nach ihnen zu graben, benötigen Sie eine Nachforschungsgenehmigung, zu der Ihnen die Direktion Landesarchäologie Auskunft geben kann.

    Stadt Frankenthal: In weiten Teilen des Stadtgebiets finden sich Spuren aus früh- und vorgeschichtlicher Zeit. Insbesondere bei Baumaßnahmen, die in den Boden eingreifen, können entsprechende Zeugnisse entdeckt werden. In diesen Fällen ist dies unverzüglich der Direktion Landesarchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. 

    An wen muss ich mich wenden?
    Zuständig für Nachforschungsgenehmigungen nach Bodendenkmalen ist die Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Speyer. Fachliche Beratung erhalten Sie ebenfalls dort.

  • Ist mein Haus ein Kulturdenkmal?

    Die geschützten Kulturdenkmäler werden nachrichtlich in die Denkmalliste übernommen. Diese Liste wird von der Denkmalfachbehörde erstellt und fortgeführt. Eintragung und Löschung können auch vom Eigentümer oder von der Gemeinde angeregt werden. Es kann vorkommen, dass ein Kulturdenkmal (noch) nicht in der Denkmalliste erfasst ist.

    Die Untere Denkmalschutzbehörde führt einen Auszug der Denkmalliste und unterrichtet die Denkmaleigentümer von der Eintragung und der Löschung. Für Auskünfte steht Ihnen die Untere Denkmalschutzbehörde gerne zur Verfügung. 

    Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedem gestattet. Das ist auch im Internet möglich: Denkmalverzeichnis der Stadt Frankenthal

  • Denkmalrechtliche Genehmigung beantragen

    Sie wollen Maßnahmen an einem Kulturdenkmal vornehmen, die in dessen Substanz eingreifen oder sein Erscheinungsbild ändern? Dafür benötigen Sie immer eine Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde, egal, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigen oder nicht. Sie dürfen erst mit der Maßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.

    Tipp: Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt? Nehmen Sie Einsicht in das Denkmalverzeichnis oder fragen Sie bei der Unteren Denkmalschutzbehörde nach.

    An wen muss ich mich wenden?

    Was muss ich mitbringen?
    Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Wenden Sie sich frühzeitig an die Untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für die denkmalrechtliche Genehmigung benötigen.

    Mehr Informationen & Formulare finden Sie bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Frankenthal.

Förderung & weitere Infos

Steuervergünstigungen für Denkmaleigentümer

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) können Denkmaleigentümer die Kosten für Renovierung und Restaurierung ihrer Kulturdenkmäler über mehrere Jahre verteilen bzw. absetzen. Über das Merkblatt zur Steuerbescheinigung können Sie sich dazu informieren.

Fördermöglichkeiten

Über die verschiedenen Möglichkeiten zur finanziellen Förderung informiert die Direktion Landesdenkmalpflege, die ein Merkblatt zum Thema Zuwendungen aus Mitteln der Denkmalpflege auf ihrer Website zum Download bereitstellt. 

Weitere Informationen