nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG
Risikomanagement
wirksames Risikomanagement (siehe oben)
Sorgfaltspflicht in Bezug auf Kunden
Versicherungsvermittler zählen zu den "Verpflichteten" des Gesetzes, wenn sie als sogenannter "ungebundener Vermittler" tätig werden und im Rahmen dieser Tätigkeit Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG (das sind bestimmte Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen) vermitteln.
Zentrale Pflicht nach dem GwG ist die Identifizierung Ihres Vertragspartners, ggf. einer für ihn auftretenden Person (z.B. ein Vertreter oder Bote), sowie eines möglicherweise dahinterstehenden Dritten (sog. wirtschaftlich Berechtigter).
In folgenden Fällen müssen die genannten Personen identifiziert werden (§ 10 Abs. 3 GwG):
- bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, oder
- wenn außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine Transaktion ab 15.000 € durchgeführt wird, auch wenn dieser Betrag durch Stückelung (sog. "Smurfing") erreicht wird, oder
- wenn Sie den Verdacht haben oder wissen, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Geld aus einer Straftat "gewaschen" werden soll oder die eingesetzten Vermögenswerte in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG) und zwar unabhängig vom Bestehen einer Geschäftsbeziehung. Die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist in derartigen Fällen zwingend erforderlich!
Bei Zweifeln an den Angaben des Vertragspartners über seine Identität, die Identität der für den Vertragspartner auftretenden Person oder die Identität des Dritten (wirtschaftlich Berechtigten) - § 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG
Verdachtsmeldung
Besteht bei der Anbahnung eines Geschäfts ein Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so ist dies direkt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.