Straßenverkehr bei Nacht

Geldwäschegesetz

Geldwäschegesetz

Das Ziel des Geldwäschegesetzes ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Geldwäscheprävention zu verhindern. Dies dient dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden, denn das kann den Ruf eines Unternehmens schädigen. Zudem richtet Geldwäsche einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an. Geldwäsche stellt eine Straftat dar.

Geldwäscheprävention 

Eine funktionsfähige Geldwäscheprävention basiert auf drei wesentlichen Säulen

1. Risikomanagement - 2. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden - 3. Verdachtsmeldung

Hierdurch soll verhindert werden, dass illegale Finanzmittel durch Verschiebung und Verschleierung in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Gleichzeitig sollen Sie als Verpflichteter darauf sensibilisiert werden, geeignete Präventivmaßnahmen zu treffen. Hierfür sind durch Sie Grundsätze, Verfahren und Kontrollmechanismen zu entwickeln, fortzuschreiben, einzuhalten und vor allem zu dokumentieren; diese müssen Ihnen nachhaltig dazu dienen, die Risiken und Gefahren von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen und entgegenzuwirken.


Betroffene Personengruppen

"Verpflichtete"

Die Stadtverwaltung Frankenthal ist zuständige Aufsichtsbehörde für folgende Personengruppen (Verpflichtete): 

Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Güterhändler bzw. Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Diese haben eine Mitwirkungspflicht und haben Auskünfte über ihre Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen. 

Hinweise auf Verstöße

Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung können Sie auch anonym an geldwaesche@frankenthal.desenden (§ 53 GwG ).     

Bußgeldvorschriften

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern von bis zu 150.000 Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000.000 Euro beziehungsweise 10 Prozent des Vorjahresumsatzes (§ 56 GwG).

Bekanntmachung

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Die Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Frankenthal finden Sie hier:

Bitte beachten Sie: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachform männlich, weiblich, divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 Anonymisierte Bekanntmachungen 

Lfd. Nr.

bestands- bzw. rechtskräftig seit

Art der Maßnahme

Art und Charakter des Verstoßes

Sektor

1

26.09.2023

Bußgeldbescheid i.H.v. 250,00 €

§ 52 Abs. 1, 6 GwG

Mitwirkungspflicht

Immobilienmakler

2

27.09.2023

Bußgeldbescheid i.H.v. 250,00 €

§ 52 Abs. 1, 6 GwG

Mitwirkungspflicht

Güterhändler

3

05.06.2024

Bußgeldbescheid i.H.v. 7.000,00 €

§ 52 Abs. 1, 6 GwG

Mitwirkungspflicht

Immobilienmakler

Weitere Informationen & Zuständigkeiten

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